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Wie funktionieren die ESBK-Netzsperren und die Sperrliste?

Aktuell für September 2026
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Von Sven Holzmann, Fachautor und Analyst für Geldspielregulierung · · Lesezeit rund 9 Minuten

Symbolische Darstellung einer Internet-Zugangssperre für nicht bewilligte Online-Glücksspielangebote

Die Netzsperren sind das zentrale technische Instrument, mit dem die Schweiz den Zugang zu nicht bewilligten Online-Casinos einschränkt. Wer sich mit dem Thema Casino ohne Lizenz beschäftigt, stösst unweigerlich auf die Sperrliste und die berühmte Stopp-Seite. Diese Seite erklärt, wie die Sperren rechtlich verankert sind, wie sie technisch funktionieren, wo ihre Grenzen liegen und was die Gerichte dazu entschieden haben.

Inhaltsverzeichnis
  1. Worauf stützen sich die Netzsperren rechtlich?
  2. Was passiert beim Aufruf einer gesperrten Seite?
  3. Können sich Anbieter gegen eine Sperre wehren?
  4. Was sagt die Gerichtspraxis zur Wirksamkeit?
  5. Wie konsequent wird durchgesetzt?
  6. Hilfe bei problematischem Spielverhalten
  7. Über den Autor

Worauf stützen sich die Netzsperren rechtlich?

Die Rechtsgrundlage der Netzsperren ist Art. 86 des Bundesgesetzes über Geldspiele. Dieser Artikel verpflichtet die Fernmeldedienstanbieterinnen, also Unternehmen wie Swisscom, Sunrise, Salt oder Init7, den Zugang zu nicht bewilligten Online-Spielangeboten zu sperren. Erfasst werden Angebote, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben oder diesen verheimlichen und die von der Schweiz aus erreichbar sind. Die Bestimmung ist Teil der rechtlichen Grundlage des Geldspielgesetzes, das den legalen Markt schützen soll.

Die Netzsperren existieren seit dem 1. Juli 2019. ESBK und Gespa führen je eine Sperrliste, die auf ihren Websites veröffentlicht wird. Die ESBK aktualisiert ihre Liste regelmässig; die erste Liste des Jahres 2026 umfasste insgesamt 2944 Einträge. Den genauen Wortlaut und die aktuell gesperrten Angebote dokumentiert die Behörde selbst auf ihrer Seite zu den Zugangssperren der ESBK; die gesetzliche Grundlage findet sich auf Fedlex.

Netzwerkkabel und Schloss als Sinnbild für die Sperrpflicht der Fernmeldedienstanbieter

Was passiert beim Aufruf einer gesperrten Seite?

Wer eine gesperrte Adresse aufruft, wird auf eine sogenannte Stopp-Seite umgeleitet. Diese Informationseinrichtung erklärt in den drei Amtssprachen, dass das gewünschte Angebot in der Schweiz nach den einschlägigen Bestimmungen des Geldspielgesetzes gesperrt ist. Technisch erfolgen die Sperren primär über DNS-Blocking, also über das Domain Name System, das Domainnamen in Adressen übersetzt.

Bildschirm mit Stopp-Symbol als Darstellung einer umgeleiteten gesperrten Webseite

Diese Technik hat eine bekannte Schwäche. DNS-Blocking lässt sich über alternative DNS-Server oder über eine VPN-Verbindung umgehen. Anbieter reagieren zudem häufig, indem sie nur einen Buchstaben ändern oder Zahlen an die Domain anhängen, um unter einer neuen Adresse erreichbar zu bleiben. Diese Ausweichbewegungen sind ein Grund, warum die Sperrlisten kontinuierlich wachsen und die Verfügbarkeit einzelner Angebote jederzeit enden kann.

Können sich Anbieter gegen eine Sperre wehren?

Ja. Nach Art. 87 Abs. 2 BGS können gelistete Veranstalterinnen innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Einsprache erheben. Eine Einsprache ist insbesondere dann möglich, wenn ein ausländischer Anbieter seine Dienste in der Schweiz zurückgezogen oder den Zugang dazu durch geeignete technische Massnahmen verhindert hat.

Genau die Frage, welche technischen Massnahmen dafür genügen, war lange umstritten und wurde schliesslich von den Gerichten geklärt. Dieser Punkt ist für das Verständnis der Wirksamkeit der Sperren entscheidend.

Kalender mit markierter Frist als Sinnbild für die dreissigtägige Einsprachefrist

Was sagt die Gerichtspraxis zur Wirksamkeit?

Die zentrale Frage lautete, ob ein reines Geo-Blocking ausreicht, damit ein Anbieter von der Sperrliste gelöscht wird. Hier gab es zunächst widersprüchliche Entscheide. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in zwei Urteilen vom 30. November 2021 (Geschäftsnummern B-439/2020 und B-520/2020), dass ein reines Geo-Blocking nicht genügt. Begründung: Geo-Blocking sei keine geeignete technische Massnahme, weil es sich mittels VPN umgehen lasse. Anbieter müssen folglich ein System vorsehen, das in der Schweiz wohnhafte Spielende effektiv vom Angebot ausschliesst.

Diese beiden Urteile wurden an das Bundesgericht weitergezogen. Mit zwei Entscheiden vom 30. Januar 2023 (Verfahren 2C_87/2022 und 2C_90/2022) bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem hat das Bundesgericht die Netzsperren nach Art. 86 BGS grundsätzlich als verfassungskonform beurteilt. Die rechtlichen Einzelheiten der höchstrichterlichen Praxis sind über die Aufarbeitung der Bundesgerichtspraxis dokumentiert, die gesetzliche Grundlage über Fedlex.

Gerichtsgebäude und Hammer als Sinnbild für die richterliche Klärung der Netzsperren
Die wichtigsten Aktenzeichen im Überblick

B-439/2020 und B-520/2020 (Bundesverwaltungsgericht, 30. November 2021)

Reines Geo-Blocking genügt nicht zur Löschung von der Sperrliste.

2C_87/2022 und 2C_90/2022 (Bundesgericht, 30. Januar 2023)

Bestätigung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

Wie konsequent wird durchgesetzt?

Die Durchsetzung ist messbar. Laut Tätigkeitsbericht führte die ESBK 2024 unter anderem 467 Sperrungen illegaler Online-Spielangebote durch, daneben 55 Inspektionen in Spielbanken und 132 Strafentscheide. Bereits Ende 2022 befanden sich über tausend Anbieter auf der Sperrliste, und die Zahl der Einträge ist seither weiter gewachsen.

Aufsteigende Säulen als Sinnbild für die wachsende Zahl gesperrter Glücksspielangebote

Für Spielende bedeutet das zweierlei. Erstens ist ein Angebot, das heute erreichbar ist, morgen möglicherweise gesperrt. Zweitens verlagert sich der Aufwand auf die Anbieter, die ihre Domains wechseln. Welche praktischen Folgen das für Zahlungen hat, behandelt die Seite zu den Zahlungssperren und Zahlungswegen bei Offshore-Anbietern. Wie sich die Sperren auf den rechtlichen Status der Nutzenden auswirken, zeigt der Beitrag zum rechtlichen Status der Spieler. Einen Gesamtüberblick liefert die Einstiegs-Roadmap zu Casino ohne Lizenz.

Hilfe bei problematischem Spielverhalten

Geldspiel kann problematisch werden. In der Schweiz erreichen Sie die nationale Helpline von SOS Spielsucht rund um die Uhr, kostenlos und anonym unter 0800 040 080. Mehr dazu bei SOS Spielsucht und Sucht Schweiz.

Über den Autor

Sven Holzmann beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung von Online-Geldspielen im deutschsprachigen Raum, mit besonderem Fokus auf das Schweizer Geldspielgesetz und die Aufsichtspraxis von ESBK und Gespa. Er analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen, Netzsperren und Fragen des Spielerschutzes. Mehr über Sven Holzmann.

Erstellt von der Redaktion von „Casino Ohne Lizenz”.

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